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Privatsender muss Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes an Mutter und Tochter bezahlen

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Im Juli 2003 hatte sich die damals knapp fünf Jahre alte Klägerin Nr. 2 auf dem weitläufigen Gelände eines italienischen Campingplatzes verlaufen, wo sie zusammen mit ihren Eltern die Ferien verbrachte. Ein zufällig anwesendes Kamerateam des beklagten Privatsenders, das eine Berichterstattung über das Alltagsleben auf dem Campingplatz plante, filmte, wie das Kind zur Rezeption der Anlage gebracht, dort befragt und sodann wieder zum elterlichen Zelt gebracht wurde. Anschließend wurde noch ein kurzes Interview mit der Mutter des Kindes, der Klägerin Nr. 1 aufgezeichnet. Die Bilder wurden im August 2003 zweimal jeweils zur Mittagszeit im Rahmen eines Boulevardmagazins der Beklagten ausgestrahlt.
Die Klägerinnen haben behauptet, sie seien ohne ihre Einwilligung gefilmt worden, die Ausstrahlung sei gegen ihren Willen erfolgt. Wegen der schweren Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte haben die Klägerinnen die Beklagte vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen auf Zahlung einer Geldentschädigung - 7.000 Euro für die Mutter und 5.000 Euro für die Tochter - in Anspruch genommen. Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat die Beklagte verurteilt, an die Tochter einen Betrag von 2.500 Euro zu bezahlen, die Klage der Mutter hat das Landgericht abgewiesen.
Die Berufung der Klägerinnen zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Senate in Freiburg - hatte nur teilweise Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat der klagenden Mutter eine Geldentschädigung von 2.500 Euro zuerkannt. Eine durch Presseveröffentlichungen bewirkte Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann zu einem aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. m. Artikel 1 und Artikel 2 GG herzuleitenden Anspruch des Opfers auf Zahlung einer Geldentschädigung führen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, wobei die Verantwortlichen ein Verschulden treffen muss, und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Für die Beurteilung maßgeblich sind insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, dessen Anlass und der Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.
Die Beklagte hat durch die Ausstrahlung der die Klägerin Nr. 1 zeigenden Filmaufnahmen deren Recht am eigenen Bild und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in gravierender Weise verletzt. Die Beklagte hat nicht bewiesen, die Klägerin sei mit der Ausstrahlung der Bilder einverstanden gewesen. Nachdem sich der Senat die Videoaufnahmen angesehen hat, steht für ihn fest, dass die Klägerin bemerkt hat, dass sie gefilmt wurde. Mit dem Landgericht ist der Senat deshalb davon überzeugt, dass sie mit der Herstellung der Filmaufnahmen auch einverstanden war, denn sie hat die Fragen des Interviewführers ohne Unwillen zu zeigen beantwortet und in die Kamera geschaut. Dadurch hat sie aber nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, auch mit einer Ausstrahlung der Szene durch die Beklagte im Rahmen des Boulevardmagazins, das den Zuschauer „mit den kleinen Skurrilitäten des Alltags unterhalten“ - so die Charakterisierung des Magazins durch den Privatsender -  will, einverstanden zu sein. Es lag zwar nah, dass die Aufnahmen auch später gesendet werden sollten, eine stillschweigende Einwilligung kann aber nur für die Verbreitung in einem Rahmen angenommen werden, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise dem gefilmten Erlebnis beimisst. Gegenstand des Interviews war die Verzweiflung der Klägerin Nr.1 nach dem Verschwinden ihrer Tochter und die Erleichterung, nachdem das Kind wieder aufgetaucht war. Dass sie diese Ereignisse tief bewegt haben und von ihr keinesfalls als „Skurrilitäten“ angesehen wurden, ist ihrem Verhalten vor der Kamera deutlich zu entnehmen. Eine stillschweigende grundsätzliche Einwilligung zu einer Veröffentlichung des Films hätte daher die Ausstrahlung im Rahmen einer der oberflächlichen Unterhaltung dienenden Sendung nur dann gedeckt, wenn die Klägerin über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung, insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang unterrichtet worden wäre. Dies ist nicht geschehen.
Der Senat hat eine Geldentschädigung in Höhe von 2500,-- Euro  für angemessen erachtet.
Der Senat hat festgestellt, dass die vom Landgericht zugesprochene Geldentschädigung für die Tochter nicht unangemessen niedrig ist, insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Tochter durch die Ausstrahlung der Filmaufnahmen auf nachhaltige Weise beeinträchtig worden ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2006 - 14 U 27/05 -

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