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Erklärung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts wenden zur Festsetzung des Ehegatten- und Kindesunterhalts die Süddeutschen Leitlinien (SüdL) an.
Diese Leitlinien sind kein Gesetz oder sonst verbindliche Rechtsvorschriften. Die Gerichte "verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist" (SüdL, Eingangssatz). Das Gesetz lässt dem Richter im Unterhaltsrecht wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe („angemessener Unterhalt“) einen verhältnismäßig weiten Spielraum. Die Leitlinien bezwecken deshalb eine möglichst gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Sie gewähren Beratungssicherheit, weil die Rechtsprechung damit durchschaubarer und in gewissem Rahmen auch berechenbarer wird. Zugleich bleibt Raum für eine individuelle Behandlung von besonderen Fällen.
Die Leitlinien enthalten u.a. Regeln dazu, wie das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln ist, was davon abzuziehen ist, welcher Betrag ihm selber verbleiben muss, welchen Bedarf Unterhaltsberechtigte haben und wie in sog. Mangelfällen zu verfahren ist, wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht. Eingearbeitet ist auch die Düsseldorfer Tabelle, die bundesweit von den Gerichten zur Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt wird.
Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte wendet jeweils eigene Leitlinien an. Alle Oberlandesgerichte einigten sich im Frühjahr 2003, diese wenigstens im Aufbau anzugleichen, um die Feststellung von Unterschieden zu erleichtern. Die Süddeutschen Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verständigen sich seit 2002 auf die einheitlichen Süddeutschen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL).
Aktuelle Fassung - Süddeutsche Leitlinien 2022
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2021-31.12.2021
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2020-31.12.2020
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den Zeitraum 01.01.2019-31.12.2019
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den Zeitraum 01.01.2018-31.12.2018
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2017
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2016 - 31.12.2016
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2015 - 31.12.2015
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2013 - 31.12.2014
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2012 - 31.12.2012
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2011 - 31.12.2011
Frühere Fassung - gültig für den Zeitraum 01.01.2010 - 31.12.2010