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Tod einer Artistin aus dem Europa-Park kommt doch vor Gericht
Datum: 12.02.2020
Pressemitteilung vom 24.01.2020 (6/20)
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Tod einer Artistin aus dem Europa-Park kommt doch vor Gericht
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass sich der vormalige Partner einer am 18.5.2019 bei Rust tot im Altrhein aufgefundenen 33-jährigen ukrainischen Artistin aus dem Europa-Park Rust wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung vor Gericht verantworten muss. Damit wurde der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft und der als Nebenkläger auftretenden Eltern der Toten gegen den anders lautenden Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11.10.2019 stattgegeben, das auch den Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben hat.
Die Obduktion des bereits teilweise verwesten Leichnams konnte zwar die genaue Todesursache nicht klären, legt aber ein Fremdverschulden nahe. Viele Indizien, vor allem Spuren in einem Trailer im Europa-Park und am Leichnam sowie Beobachtungen von Zeugen, sprechen dafür, dass der Angeklagte die Herbeiführung des Todes schuldhaft verursacht und die Leiche verpackt und in den Altrhein gebracht hat. Da die umfangreichen Ermittlungen tragfähige Anhaltspunkte für ein zum Tod führendes Unfallgeschehen nicht ergeben haben, zwingt der danach verbleibende Verdacht einer vorsätzlichen Tötung durch den 31 Jahre alten Angeklagten zu einer Klärung des Vorwurfs in einer Hauptverhandlung vor dem dafür zuständigen Landgericht Freiburg.
Der Verdachtsgrad reicht hingegen nicht aus, um die erneute Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Der Angeklagte bleibt deshalb auf freiem Fuß.
Beschluss vom 11.2.2020 - 2 Ws 452/19
Maßgebliche Vorschriften:
§ 203 StPO
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
§ 112 StPO
(1) 1Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. […]