Suchfunktion

Beschwerde der Staatsanwaltschaft im FlowTex-Folgeverfahren erfolgreich

Datum: 21.07.2005

Kurzbeschreibung: Anklage gegen ehemaligen Betriebsprüfer des Finanzamtes Karlsruhe-Stadt in vollem Umfang vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim zugelassen


Dies hat heute der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim hin einen anderslautenden Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim vom 22.06.2004 aufgehoben.

Diese hatte eine Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 11.04.2003 gegen einen Beamten des Finanzamtes Karlsruhe-Stadt im Zusammenhang mit den betrügerischen Machenschaften von Verantwortlichen der Flowtex-Firmengruppe in mehreren Punkten nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.

In der Sache geht es um den Vorwurf, der Finanzbeamte habe, obwohl er den fiktiven Handel mit Horizontalbohrsystemen und das praktizierte Schneeballsystem bereits seit 1996 erkannt gehabt habe, das Betrugssystem weiter gefördert, indem er dieses anlässlich durchgeführter Betriebsprüfungen nicht aufdeckte und auch zukünftig seine Duldung in Aussicht stellte (Vorwurf der Beihilfe zum Betrug; §§ 267, 27 StGB). Außerdem habe er im Januar 1997 während einer Betriebsprüfung in Ettlingen von Manfred Schmider einen von diesem 1996 für DM 5.524 erworbenen Notebook/ Laptop nebst Zubehör zum „symbolischen Preis“ von DM 1000 und im August 1998 unter Vermittlung eines Autohauses einen Pkw der Marke VW Golf im Werte von DM 51.495 für ca. DM 30.000 als Gegenleistung dafür erhalten, dass er in seinen für die Jahre 1990 bis 1993 erstatteten (Zuwendung: Laptop) und für die Jahre 1994 bis 1998 anstehenden (Zuwendung: VW-Golf) Betriebsprüfungsberichten den Verdacht von Betrugsdelikten nicht aufgedeckt habe bzw. nicht aufdecken werde (Vorwürfe der Bestechlichkeit bzw. der Vorteilsannahme, §§ 331, 332 StGB). Außerdem sei Manfred Schmider bei zwei Telefonaten Ende Januar/Anfang Februar 2000 vom Angeklagten über die für den 08.02.2000 von den Ermittlungsbehörden vorgesehene Festnahme informiert worden (Vorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses, §§ 353 b Abs.1 Nr.1 StGB).

Während die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim mit Ausnahme des Vorwurfs der Bestechlichkeit/Vorteilsannahme hinsichtlich des VW Golfs - insoweit wurde die Anklage zugelassen und die Hauptverhandlung eröffnet - einen hinreichenden Tatverdacht aus tatsächlichen Gründen nicht festzustellen vermocht hatte, hat der 3. Strafsenat auch bezüglich  der anderen drei Anklagepunkte die Beweislage als ausreichend angesehen.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens sei zu beschließen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203 StPO), wobei ein solcher Tatverdacht dann anzunehmen sei, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Für die Anwendung des Zweifelssatzes (in dubio pro reo) sei in diesem Verfahrensstadium noch kein Raum, vielmehr müsse die endgültige Bewertung der Beweisergebnisse, auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, der späteren Hauptverhandlung überlassen bleiben. Dies habe die Wirtschaftsstrafkammer im Ergebnis verkannt.

Insbesondere gelte dies für die Aussagen des Manfred Schmider bei seinen Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft Mannheim im Jahre 2000 zum Vorwurf der Beihilfe zum Betrug, in welchen dieser - zwischenzeitlich beruft er sich auf sein Aussage-verweigerungsrecht nach § 55 StPO - bekundet hatte, der angeschuldigte Betriebsprüfer habe das FlowTex-Betrugssystem bereits 1996/1997 durchschaut gehabt. Hingegen sei den entlastenden Angaben des Zeugen Klaus Kleiser bei seiner persönlichen Ver-nehmung durch die Wirtschaftsstrafkammer am 13.05.2004 - dieser hatte dort angegeben, den Angeklagten früher zu Unrecht der Mitwisserschaft beschuldigt zu haben -  zu viel Bedeutung beigemessen worden. Auch habe hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechlichkeit durch die Überlassung des Laptops im Jahre 1997 auf das Fehlen eines Tatvorsatzes nicht einfach daraus geschlossen werden dürfen, dass das für DM 1.000 erworbene Notebook bereits ein Jahr alt gewesen sei, vielmehr hätte zunächst eine tatsächliche Wertermittlung stattfinden müssen. Entscheidend sei außerdem der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Überlassung des Laptops und des VW Golf.

In rechtlicher Hinsicht hat der Senat darüber hinaus klargestellt, dass der Angeklagte bei Nachweis seiner tatsächlichen Kenntnis vom Fehlbestand an Horizontalbohrmaschinen zur Offenbarung seines Wissens gegenüber Finanzverwaltung, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, zumal alle betrügerischen Vorgänge auch steuerrechtlich relevant gewesen seien. Ob und inwieweit eine solche Offenbarung, wie von den Verteidigern des Angeklagten vorgetragen, erfolgt ist, müsse in der Hauptverhandlung geklärt werden.

Die Wirtschaftsstrafkammer wird nunmehr umfassend über die in der Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 11.04.2003 gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe zu befinden haben. Ein Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung steht noch nicht fest.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom  21.07.2005 - 3 Ws 165/04 -


Hinweis:

Der Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe steht in Zusammenhang mit dem derzeit beim Landgericht Karlsruhe anhängigen Zivilverfahren, in welchem 113 Banken, Leasinggesellschaften, Firmen und Einzelpersonen vom Land Baden-Württemberg wegen Amtspflichtverletzung Schadensersatz in Höhe von 1,1 Milliarden Euro fordern. Dort ist die Urteilsverkündung für den 26.07.2005 vorgesehen.

Hinweis auf den Gesetzestext

StPO § 203
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.


 

Fußleiste