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Keine Rückforderung von Versicherungsprämien für nicht existente Horizontalbohrsysteme (FlowTex)

Datum: 07.06.2005

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der FlowTex Technologie GmbH & Co.KG (F.), begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien. Die Geschäftstätigkeit der Firma F. bestand in der gewerblichen Vermarktung eines Horizontalspülbohrverfahrens durch Einsatz von Horizontalbohrsystemen. Die F. stellte die Geräte nicht selbst her, sondern erwarb sie durch Leasingverträge. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurden von der Firma K. nicht existierende Bohranlagen an die Leasinggesellschaft verkauft, von denen die F. die Bohranlagen aufgrund der Leasingverträge erhielt. Die Anteile an der Firma K. wurden im Jahr 1998 von N. übernommen, die sie im Innenverhältnis treuhänderisch für die Geschäftsführer der F. hielt. Da die Lieferung der Bohrsysteme direkt vom Hersteller bzw. von der Firma K. an die F. erfolgte, die die Übernahme der Geräte jeweils bestätigte, wurde das Betrugssystem über viele Jahre hinweg nicht aufgedeckt. Bestandteil des Gesamtkonzepts war, dass die F. Leasingverträge mit der jeweiligen Leasinggesellschaft abschloss und die Leasingraten zahlen musste, wobei die Leasingverträge die Verpflichtung der Schuldnerin enthielten, für die Leasinggeräte auch jeweils Maschinenversicherungen abzuschließen. Diese Versicherungsverträge waren bei der Beklagten abgeschlossen worden.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Prämien für die nicht existierenden Bohrsysteme seien ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Ein versicherbares Risiko habe von Anfang an nicht bestanden. Nach § 68 Versicherungsvertragsgesetz sei die F. deshalb von einer Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei gewesen.
Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der Senat bestätigte die landgerichtliche Entscheidung. Einem möglichen Rückzahlungsanspruch steht § 814 BGB entgegen, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, weil die Zahlung der Versicherungsprämien freiwillig und vorbehaltlos erfolgte und für die Aufrechterhaltung und Fortführung des Betrugssystems gewollt war. Ohne den Abschluss der Maschinenversicherungsverträge wären der Verkauf und das Verleasen der nicht existenten Bohranlagen nicht möglich gewesen. Es gehörte zum Tatplan der F. in jedem Fall und damit auch für den Fall des Fehlens des versicherten Interesses mit der Beklagten Versicherungsverträge abzuschließen, um den von ihren gesetzlichen Vertretern geplanten Betrug durchzuführen. Hierzu mussten in jedem Fall auch die Versicherungsprämien bezahlt werden. Hätte die F. pflichtgemäß der Beklagten ihre wahren Absichten offenbart, wäre es nicht zum Abschluss der für das Betrugssystem erforderlichen Versicherungsverträge gekommen. Wäre der Sachverhalt nach Vertragsschluss offen gelegt worden, hätte die Beklagte als redlicher Versicherer keine Ansprüche aus den Versicherungsverhältnissen geltend gemacht, sondern die Beziehung sofort beendet. Das war den für die F. handelnden Personen bei Zahlung der Prämien auch bewusst.
Die Revision wurde nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2005 - 12 U 373/04 -

§ 814 BGB
Kenntnis der Nichtschuld: Das zum Zwecke einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, …

§ 68 Abs.1 VVG
(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn der Versicherung nicht oder gelangt …. das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen…..
 
 

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