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Thermoselect S.A. gegen EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Datum: 14.09.2007
Kurzbeschreibung: Terminankündigung: 8 U 164/06
Die Klägerin, die Thermoselect S.A., begehrt von der beklagten EnBW Schadensersatz in Höhe von ca. einer halben Milliarde Euro sowie Feststellung, dass die Beklagte zu weiterem Schadensersatz verpflichtet ist.
Sie macht geltend, die Beklagte habe u.a. Pflichten eines Kooperationsvertrages und Kooperationspflichten aus Thermoselect-Projektverträgen verletzt, Rufschädigung betrieben und die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie wirft der Beklagten u.a. vor, sie sei pflichtwidrig aus ihrem Thermoselect-Engagement zu Lasten der Klägerin ausgestiegen. Zur Vermeidung von Zahlungen habe sie die Sabotierung der Karlsruher Anlage betrieben und diese schließlich eigenmächtig außer Betrieb gesetzt. Sie habe auch das Scheitern der Projekte in Ansbach und im Tessin zu vertreten. Des Weiteren habe sie u.a. auf Pressekonferenzen 2003 und 2004 im Hinblick auf die Thermoselecttechnik und auf die Zusammenarbeit mit der Klägerin geschäftsschädigende Erklärungen abgegeben, das Thermoselectverfahren aus sämtlichen Marketing- und Vertriebsaktivitäten vollständig ausgeklammert und die Strategie einer finanziellen Erdrosselung der Klägerin verfolgt.
Die beklagte EnBW ist der Klage entgegen getreten und hat u.a. die behaupteten Pflichten sowie die Pflichtverletzungen bestritten. Es habe keine „Thermoselect-feindlichen Kräfte“ gegeben. Sie habe keinen Grund gehabt, die Thermoselect Projekte in Karlsruhe, Ansbach und im Tessin zu torpedieren. Die Projekte seien nur deshalb gescheitert, weil die Klägerin nicht imstande gewesen sei, eine funktionsfähige Thermoselectanlage zu errichten. Sie habe dadurch, dass die Anlage Karlsruhe die werkvertraglich garantierte Leistungskapazität nie erreicht habe, ganz erhebliche operative Verluste erlitten. Sie sei jederzeit berechtigt gewesen, den Betrieb der Anlage Karlsruhe einzustellen. Bei den Pressekonferenzen sei es nicht zu unrichtigen oder missverständlichen Äußerungen gekommen. Es habe sich um eine nach dem Gesetz notwendige Bilanzpressekonferenz gehandelt. Ein Schaden sei durch die behaupteten Pflichtverletzungen nicht entstanden.
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 30.06.2006 die auf Schadensersatz in Höhe von 209.939.701,00 Euro gerichtete Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich nun die Berufung der Klägerin, die mit dem Berufungsantrag Schadensersatz in Höhe von 580.930.443,29 Euro nebst Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden geltend macht und von der Beklagten auch die Zahlung von Restwerklohn für die Karlsruher Thermoselectanlage in Höhe von 434.598,10 Euro fordert.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung bestimmt auf
Dienstag, den 25. September 2007, 13.30 Uhr, Saal 1
im Gebäude Schirmerstraße 4 a, Karlsruhe