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Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier Eichen

Datum: 22.09.2009

Kurzbeschreibung: 

Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten zwischen Nachbarn zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Klage einer Erbbauberechtigten auf „Laubrente" als unbegründet angesehen.

Die Klägerin bewohnt ein Reihenhaus mit Garten in einer Siedlung nahe am Wald. Hinter den Reihenhäusern befindet sich ein bewaldeter Grundstücksstreifen, der im Eigentum der beklagten Stadt steht. Unmittelbar neben dem Garten der Klägerin stehen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen in den Luftraum über dem Grundstück der Klägerin hineinragen.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie habe aufgrund der von den Eichen ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere wegen herabfallenden Blättern, Eicheln und Ästen erheblichen Mehraufwand bei der Pflege ihres Gartens. Diese Beeinträchtigungen erreichten ein solches Maß, dass sie eine Geldentschädigung von der beklagten Stadt beanspruchen könne. Die Klägerin verlangte für mehrere Jahre eine Entschädigung in Höhe von jährlich 3.944,- Euro.

Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Stadt hat das Oberlandesgericht nun anders entschieden und die Klage abgewiesen.

Der Senat führt aus, ein Anspruch auf eine „Laubrente" nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB könne in Betracht kommen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar keine Möglichkeit habe, die Beseitigung des Baums zu verlangen - etwa weil ein entsprechender Anspruch verjährt ist, der Baum unter Schutz steht oder dergleichen. Voraussetzung für einen Anspruch auf „Laubrente" sei jedoch nach den vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätzen, dass die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleidet, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Daran fehlte es hier nach der Auffassung des Senats. Das Oberlandesgericht hat einen Gutachter damit beauftragt festzustellen, welcher Aufwand für die Pflege des Grundstücks der Klägerin anfällt, wenn man die beiden Eichen außer Betracht lässt. Der Sachverständige sollte ferner ermitteln, welcher Aufwand anfällt, wenn man die beiden Eichen berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war lediglich ein Achtel des gesamten Aufwands für die Pflege des Grundstücks durch die beiden Eichen verursacht. Diesen Mehraufwand hat der Senat als zumutbar angesehen. Er hat dabei auch berücksichtigt, dass die beiden Eichen schon zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihr Haus erwarb, vorhanden und schon damals recht groß waren.

Das Gericht hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10.09.2009 - 6 U 184/07

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