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Gemeinde Meißenheim muss Pachtvertrag für Sand- und Kiesabbau abschließen

Datum: 24.04.2009

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin, ein Unternehmen für Gleis-, Hoch- und Tiefbau in Meißenheim, verlangt mit ihrer Klage von der beklagten Gemeinde den Abschluss eines Pachtvertrags über insgesamt 40 Grundstücke in einer Größenordnung von ca. 16 ha zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus, hilfsweise macht sie Schadensersatz geltend. Sie leitet die Berechtigung für diese Anträge aus einem zwischen den Parteien am 13.11.2000 abgeschlossenen Vorvertrag ab. Nach der Präambel dieses Vertrags beabsichtigten die Parteien, einen Pachtvertrag über eine im Gewann „Riedmatten“ liegende Fläche in einer Größenordnung von 6 - 8 ha zu schließen, diese Fläche sollte der Klägerin zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus überlassen werden. Die Voraussetzung für den Abschluss des Pachtvertrages ist laut Vorvertrag, dass es der Gemeinde Meißenheim gelingt, eine Fläche in einer Größenordnung von ca. 6 - 8 ha zu erwerben, um einen Sand- und Kiesabbau entsprechend den Regeln der Technik zu ermöglichen. Eine verbindliche Förderabgabe sollte erst im Pachtvertrag auf der Grundlage eines Gutachtens festgelegt werden. Die Flächenpacht sollte wie in einem ähnlichen Vertrag mit einem anderen Bauunternehmen berechnet werden. Die Erforderlichkeit der Errichtung einer Umgehungsstraße durch die Klägerin auf eigene Kosten zum Abtransport des geförderten Materials wurde festgestellt.
In seiner öffentlichen Sitzung vom 09.12.2003 lehnte jedoch der Gemeinderat aus Gründen des Umweltschutzes im Gegensatz zu früher anders lautenden Beschlussfassungen den Vorschlag, die geplante Kiesförderung im Gewann „Riedmatten“ weiter zu führen, plötzlich ab. Nachverhandlungen blieben erfolglos.
Die Klägerin erhob Klage. Das Landgericht Offenburg hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Senate in Freiburg - hatte teilweise Erfolg.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die beklagte Gemeinde verurteilt, mit der Klägerin einen Pachtvertrag über Grundstücke im Gewann „Riedmatten“ in einer Größenordnung von ca. 8 ha zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus für die Dauer von zunächst 15 Jahren bei einer Verlängerungsoption von weiteren 10 Jahren abzuschließen. Die Höhe des Pachtzinses errechnet sich wie in einem Vertrag zwischen der Gemeinde und einem anderen Unternehmen über Auskiesung auf der Gemarkung der Gemeinde. Die Pächterin zahlt eine monatliche Förderabgabe, eine höhere Förderabgabe kann von der Gemeinde verlangt werden, wenn ein von ihr zu beauftragender Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abgabe zu niedrig sei. Die klagende Pächterin verpflichtet sich, den Unterbau einer Umgehungsstraße von dem geplanten Kieswerk bis zur Verbindungsstraße Meißenheim-Ichenheim auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Verpächterin teerfertig herzustellen, so dass die Gemeinde auf ihre Kosten lediglich noch die Schwarzdecke aufzubringen hat.
Im Übrigen, soweit von der Klägerin weitergehende Flächen beansprucht wurden, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen.
Der Senat vertritt die Auffassung, der Vorvertrag vom 13.11.2000 sei inhaltlich hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar und verpflichte die Beklagte, den beschriebenen Hauptvertrag abzuschließen. Der Vorvertrag sei von den Parteien mit Rechtsbindungswillen im Hinblick auf den späteren Abschluss eines Hauptvertrages geschlossen worden und er regle bereits in ausreichendem Umfang die wesentlichen Vertragsgegenstände. Soweit der Vorvertrag Lücken aufweise, könnten und müssten diese durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden.
Der Vortrag sei angesichts des damaligen Wunsches beider Parteien, Rechtssicherheit zu erlangen, abgeschlossen worden. Die Beklagte habe bis zum November 2000 bereits zahlreiche für den Kiesabbau zur Verfügung stehende Grundstücke erworben und die Absicht gehabt, weitere zur Verpachtung an die Klägerin bestimmte und verwendbare Flächen zu erwerben. Auch die Klägerin habe erhebliche Zeit, Mühen und Kosten investiert. Mit besonderer Intensität und Akribie beider Seiten seien bereits vor dem Abschluss des Vortrages die strittigen Punkte der Pachthöhe und der Förderabgabe gemeinsam gelöst worden. Im Jahr 2000 sei es auch der politische Wille des Gemeinderats gewesen, eine im Gewann „Riedmatten“ gelegene Fläche der Kiesförderung zuzuführen. Die im Vorvertrag formulierte Bedingung des Erwerbes einer Fläche von insgesamt 6 - 8 ha sei eingetreten, denn die Gemeinde habe bereits im November 2000 eine Fläche von knapp 6 ha besessen und habe danach in Ausführung der übernommenen Verpflichtung noch ca. 1,3 ha hinzugekauft. Soweit die Klägerin eine 8 ha überschreitende Fläche begehre, liefere der Vorvertrag hierfür keine Rechtsgrundlage. Die Bezeichnung der Pachtsachen im Vorvertrag sei hinreichend klar. Dass die zuerkannten Flächen nach dem Willen der Parteien von der Pacht erfasst sein sollten, sei unstreitig. Die Dauer des Pachtverhältnisses sei mit Hilfe der vorvertraglichen Korrespondenz bestimmbar, daraus lasse sich herleiten, dass die Gemeinde bereit gewesen sei, eine Dauer von 15 Jahren plus einer Verlängerungsoption von 10 Jahren zu akzeptieren und auch die Klägerin sei auf diesen Vorschlag im Zusammenhang der Ausarbeitung des Vorvertrages eingegangen. Sonstige Hindernisse des öffentlichen Rechts stünden dem Zustandekommen des Hauptvertrages nicht entgegen. Über den nur hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch musste danach nicht entschieden werden.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2009
- 14 U 53/06 -

 

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