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Klageerzwingungsantrag nach polizeilichem Schusswaffeneinsatz unbegründet
Datum: 10.02.2011
Kurzbeschreibung:
Nach einem Ende 2009 begangenen bewaffneten Tankstellenüberfall wurde einer der mutmaßlichen Täter von zwei Polizeibeamten verfolgt und im Rahmen eines polizeilichen Schusswaffeneinsatzes tödlich verletzt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Vaters des Getöteten gegen den die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die beiden beschuldigten Polizisten bestätigenden Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat der zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet verworfen.
Nach den durchgeführten Ermittlungen verübten drei junge Männer in der Nacht vom 23. auf den 24.12.2009 einen bewaffneten Raubüberfall auf eine Tankstelle in Leimen. Nachdem sie unter Vorhalt einer mit Pfefferreizstoffmunition versehenen Schreckschusspistole durch den später getöteten A. ca. 300.- € erbeutet hatten, trafen sie bei Verlassen des Verkaufsraums auf zwei zufällig in ihrem Dienstwagen vorfahrende Streifenbeamte. Im Rahmen der anschließenden Flucht verfolgten die beiden beschuldigten Polizisten B. und C. den A., der die den Anschein einer scharfen Schusswaffe erweckende Schreckschusspistole weiterhin in der Hand hielt, zunächst mit dem Pkw und dann rennend zu Fuß unter Abgabe von Warnschüssen bis in eine in der Nähe gelegene Wohnstraße. Dort richtete der A. nach den Angaben der beiden beschuldigten Polizisten seine Waffe auf sie, woraufhin sie in schneller Folge jeweils mehrmals auf den A. geschossen hätten. Während B. dem A. dabei eine Oberschenkelverletzung zufügte, traf C. den A. mit seinem letzten Schuss tödlich in den Rücken.
Die Staatsanwaltschaft Heidelberg hat das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beschuldigten B. und C. im März 2010 im Hinblick auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Beschwerde des Vaters des Getöteten gegen die Einstellung des Verfahrens hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe im April 2010 zurückgewiesen. Den daraufhin vom Vater des A. gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der zuständige zweite Senat des Oberlandesgerichts nunmehr ebenfalls als unbegründet verworfen.
Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass gegen keinen der beiden Beschuldigten eine Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Der Beschuldigte B., der A. die Oberschenkelverletzung zugefügt habe, könne sich bereits auf das auch Polizeibeamten bei der Verfolgung einer auf frischer Tat betroffenen Person zustehende Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO berufen, wobei die zusätzlich von ihm für den polizeilichen Schusswaffengebrauch zu beachtenden Vorgaben nach § 54 Polizeigesetz Baden-Württemberg eingehalten worden seien.
Das Verhalten des Beschuldigten C., der den A. zentral in den Rücken getroffen habe, sei dagegen im Hinblick auf den von ihm zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr durch das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO gedeckt. Auch komme in objektiver Hinsicht kein durch Notwehr gerechtfertigter Schusswaffeneinsatz nach § 32 StGB in Betracht, da von der nicht im unmittelbaren Nahbereich eingesetzten und zudem defekten Schreckschusspistole des A. keine objektive Gefahr für die Polizeibeamten ausgegangen sei. Aus seinem subjektiven Blickwinkel habe sich C. jedoch - jedenfalls sei das nicht zu widerlegen - bis zu seinem letzten Schuss der lebensgefährlichen Bedrohung durch eine den Anschein einer scharfen Pistole erweckenden Schusswaffe ausgesetzt gesehen, so dass er sich auf sogenannte Putativnotwehr und damit einen vorsatzausschließenden Erlaubnistatbestandsirrrtum berufen könne. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der von C. abgegebene letzte Schuss den A. in den Rücken getroffen habe. Angesichts der Dynamik des in der Wohnstraße innerhalb weniger Sekunden ablaufenden Geschehens, bei der zunächst A. seine Pistole auf die Polizeibeamten gerichtet habe, und der Gefahr, dass der sich möglicherweise erst sehr spät abwendende und weiterhin bewaffnete A. in seiner bedrängten Situation erneut die Waffe auf die Beschuldigten richten und sofort das Feuer eröffnen werde, habe C. bis zuletzt von einer nicht endgültigen Beseitigung der aus seiner Sicht für ihn und seinen Kollegen lebensgefährlichen Angriffsgefahr durch A. ausgehen können. Da C. den bloßen Scheinangriff angesichts der täuschend echt wirkenden Waffe des A. auch nicht habe erkennen können, bestehe auch kein hinreichender Verdacht einer fahrlässigen Tötung.
Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2011
- 2 Ws 181/10 -
Hinweise auf den Gesetzestext:
§ 32 StGB
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 127 StPO
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. ...
§ 54 PolG Baden-Württemberg
(1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,
...
2. um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie
a) bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen wird,
b) eines Verbrechens dringend verdächtig ist ...