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Terminsankündigung:

Datum: 26.10.2012

Kurzbeschreibung: Entschädigung für überlange Sicherungsverwahrung Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe

Mit Urteilen vom 24.04.2012 hat das Landgericht Karlsruhe vier Straftätern, die in den 70iger und 80iger Jahren wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung und anderer Straftaten zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren und gegen die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, gemäß Artikel 5 Abs. 5 EMRK Entschädigungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg wegen überlanger Sicherungsverwahrung in Höhe von 49.000,00  bis 73.000,00 EUR zugesprochen. In den Strafurteilen war in allen Fällen gleichzeitig anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet worden, die nach der damals geltenden Fassung von § 67d Abs. 1 StGB 10 Jahre nicht überschreiten durfte, nach Ablauf der Höchstfrist waren die Untergebrachten zu entlassen. Als diese Höchstfrist durch eine Gesetzesänderung ab dem 31.01.1998 entfiel, verblieben die Verurteilten über die 10 Jahre hinaus weiter in Sicherungshaft. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009, wonach die Gesetzesänderung von 1998 gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe - Strafsenate - die Erledigung der Sicherungsverwahrung fest und ordnete stattdessen Führungsaufsicht und Bewährungshilfe an. Die Verurteilten wurden alle aus der Sicherungsverwahrung entlassen. Für den 10 Jahre überschreitenden Zeitraum der Sicherungsverwahrung fordern sie Schmerzensgeld vom Land Baden-Württemberg. Gegen die einen Teil der begehrten Summen zusprechenden Urteile des Landgerichts Karlsruhe hat das Land Baden-Württemberg Berufung eingelegt.

Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung des Landes Baden-Württemberg ist bestimmt auf:

Donnerstag, den 29.11.2012, 10:00 Uhr, Saal 112

im Oberlandesgericht Karlsruhe, 76133 Karlsruhe, Hoffstraße 10.

Im Hinblick auf diesen Termin werden folgende organisatorische Hinweise mitgeteilt.

Allgemeines:

1.    Der Termin ist auf 10:00 Uhr bestimmt. Einlass in den Sitzungssaal wird ab 9:30 Uhr gewährt.

2.    Bei jedem Betreten des Oberlandesgerichts haben die Zuhörer einen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) mitzuführen und sich nach Aufforderung auszuweisen.

3.    Während der Sitzung sind Mobiltelefone auszuschalten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen während des Termins sind untersagt. Es ist lediglich Pressevertretern, Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten gestattet, Laptops mitzubringen und zu verwenden, sofern sichergestellt ist, dass diese damit im Sitzungssaal keine Ton- und Bildaufnahmen und keine Datenübermittlungen durchführen. Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Presse:

1.    Akkreditierungen

       Alle Medienvertreter werden gebeten, sich schriftlich bis Freitag, den 16.11.2012, 12:00 Uhr unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax-Nummer: 0721/926-2019). Dabei sind Name, Vorname, E-Mail-Adresse und Presseausweis-Nummer mitzuteilen, ferner ist die Übermittlung der Kopie eines gültigen Presseausweises erforderlich. Es werden höchstens 20 akkreditierte Pressevertreter zugelassen. Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Akkreditierungsgesuche, die nach Ablauf der Frist oder per E-Mail eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

2.    Foto- und Fernsehaufnahmen

a)    Für Film- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender) als „Poolführer“ zugelassen. Die Auswahl des Poolführers bleibt den Fernsehsendern überlassen. Die Poolführer verpflichten sich, die Aufnahmen Konkurrenzunternehmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Pressestelle des Oberlandesgerichts sind die Poolführer für die Fernsehanstalten bis zum Freitag, den 16.11.2012, 12:00 Uhr schriftlich mitzuteilen (Fax-Nummer: 0721/926-2019). Es werden nur fristgemäße Anmeldungen berücksichtigt. Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Faxeingangs.

b)    Foto-, Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal sind nur für fünfzehn Minuten vor dem Beginn bis zur Beendigung des Einzugs des Gerichts zulässig, sie sind nach Aufforderung durch den Vorsitzenden einzustellen. Die jeweiligen Kamerateams und Fotografen haben den Saal nach Einzug des Gerichts unaufgefordert zu verlassen, soweit sie nicht im Übrigen als Medienvertreter akkreditiert sind.

       Vor Beginn der mündlichen Verhandlung sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen vor dem Sitzungssaal, im Treppenhaus und im Foyer des Oberlandesgerichts im EG für den Zeitraum von 30 Minuten zugelassen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind vor den Sitzungsräumen, im Treppenhaus und im Foyer des Oberlandesgerichts sowie im Sitzungssaal Fernseh- und Fotoaufnahmen für den Zeitraum von 30 Minuten zugelassen.

c)    Für Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker stehen nur vier Standplätze zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bei der Akkreditierung anzugeben, die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Fabrikat, Abmessungen und eventueller Bedarf an Strom, der über das Oberlandesgericht bezogen werden soll. Ebenso sind die Namen der Techniker als etwaige Ansprechpartner mitzuteilen. Diese Angaben können bis zum 27. November 12.00 Uhr nachgereicht werden.

 

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