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Mosbach: Rasche Konsequenz für Widerstand gegen Polizeibeamte – Anwendung des „beschleunigten Verfahrens“

Datum: 03.04.2018

Kurzbeschreibung: Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mosbach und des Polizeipräsidiums Heilbronn vom 03.04.2018

 

Eine Auseinandersetzung in Billigheim in der Nacht auf den 1. März 2018 war der Grund warum sich ein 28-Jähriger am späteren Vormittag als Zeuge auf dem Polizeirevier Mosbach aufhielt. Da er jedoch stark alkoholisiert war – ein Alkoholvortest hatte einen Wert von mehr als zwei Promille ergeben – konnte er nicht vernommen werden und sollte auf richterliche Anordnung in eine Gewahrsamszelle gebracht werden. Noch bevor ihn zwei Beamte abführen konnten, ging er auf die beiden los und biss einem Polizisten in den Finger, so dass dieser leicht verletzt wurde. Da der in einem Billigheimer Ortsteil lebende Mann immer aggressiver wurde, musste er von insgesamt sechs Polizeibeamten festgehalten werden, bevor er in die Zelle gebracht werden konnte.

 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mosbach erfolgte die Vorführung des Mannes beim Haftrichter mit dem Ziel, das sogenannte beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen zu lassen. Dieses kann innerhalb einer Woche bei einer einfachen Sach- oder klaren Rechtslage durchgeführt werden und hatte im konkreten Fall zur Folge, dass der Haftrichter am Amtsgericht Mosbach am 2. März den von der Staatsanwaltschaft beantragten Hauptverhandlungshaftbefehl erließ.

 

Die Hauptverhandlung fand dann am 8. März, also bereits eine Woche nach der Tat, statt. Der Angeklagte wurde wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Außerdem muss er dem verletzen Beamten eine Entschädigung zahlen.

 

Erläuterungen: 

Hauptverhandlungshaftbefehl

§ 127 b StPO

Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren

(1)  Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn

  1. eine      unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich      ist und
  2. auf      Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Festgenommene      der Hauptverhandlung fernbleiben wird.

(…) 

Beschleunigtes Verfahren

§ 417 StPO Zulässigkeit

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

 

§ 418 StPO Durchführung der Hauptverhandlung

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne dass es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen. (…) 

 

§ 419 StPO Entscheidung des Gerichts; Strafmaß

(1)  Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. (…)

 

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