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Anklage wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge erhoben

Datum: 27.08.2020

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mosbach vom 27.08.2020

Die Staatsanwaltschaft Mosbach hat am 20.08.2020 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens, in dessen Folge ein 23-jähriger Motorradfahrer zu Tode kam, gegen einen 21-jährigen Mann Anklage zum Schöffengericht beim Amtsgericht Mosbach erhoben. Dem Angeschuldigten wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt. 

Die Anklage legt dem Angeschuldigten zur Last, am 28.05.2020 auf der B27 in Richtung Mosbach-Neckarelz gefahren zu sein. Im Bereich der Abzweigung Eisenbahnstraße habe der 21-Jährige beschlossen, mit einem neben ihm fahrenden Motorradfahrer in einen Wettbewerb um das möglichst schnelle Durchfahren des Stadtgebiets von Mosbach zu treten. In Umsetzung dieses Plans habe er sein Fahrzeug auf mindestens 80 km/h beschleunigt und mehrere Überholmanöver mit Spurwechseln vollzogen. Hierbei sei ihm der Motorradfahrer - wie von ihm beabsichtigt - in engem Abstand gefolgt und habe auch dessen Überholmanöver nachvollzogen. Im Bereich der Einmündung der Alten Neckarelzer Straße habe der Angeschuldigte unmittelbar nach einem Überholmanöver sein Fahrzeug abgebremst, da die Ampel in diesem Moment von Gelb auf Rot umgeschaltet habe. Infolge des Bremsmanövers des Angeschuldigten habe der Motorradfahrer, gerade als er ebenfalls wieder auf den linken Fahrstreifen wechseln wollte, eine Vollbremsung einleiten müssen, um nicht auf den Pkw des Angeschuldigten aufzufahren. Dabei verlor er die Kontrolle über sein Motorrad und prallte gegen einen Laternenpfahl am rechten Fahrbahnrand. Der 23-jährige Motorradfahrer verstarb noch an der Unfallstelle. 

Nachdem der Angeschuldigte den Unfall bemerkt und sich zunächst an der Unfallstelle aufgehalten habe, habe er sich den unfallaufnehmenden Polizeibeamten nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen gegeben und die Unfallstelle verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. 

Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung. 

Der anklagegegenständliche Tatbestand des § 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen – Absatz 5 lautet: 

„Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“

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