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Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen zwei Polizeibeamte wegen tödlicher Schussabgabe bei Polizeieinsatz am 13. Januar 2023 in Mosbach

Datum: 27.06.2023

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mosbach

Die Staatsanwaltschaft Mosbach hat ein gegen zwei Polizeibeamte wegen des Tatverdachts des Totschlags beziehungsweise der gefährlichen Körperverletzung im Amt geführtes Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Den Polizeibeamten lagen eine tödliche Schussabgabe beziehungsweise der Einsatz von Reizstoffgas gegen einen 46-jährigen Betroffenen am 13.01.2023 in Mosbach zur Last. Nach dem Ergebnis umfangreicher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mosbach und des Landeskriminalamts Baden-Württemberg war im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am 13.01.2023 zwischen 13:39 Uhr und 13:42 Uhr setzten die ehemalige Lebensgefährtin des Betroffenen sowie mehrere ihrer Nachbarn Notrufe bei der Polizei ab, weil der Betroffene mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa 20 Zentimetern bewaffnet vor der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin im Ortsteil Neckarelz stand und laut herumschrie. Hintergrund dieses Verhaltens des Betroffenen war offenbar ein zwischen dem Betroffenen und der getrennt von ihm lebenden ehemaligen Lebensgefährtin geführter Sorgerechtsstreit um die gemeinsamen Kinder. Der Betroffene befand sich zuvor mehrmals, zuletzt bis Anfang Januar 2023 in stationärer psychiatrischer Behandlung, die er auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat beendet hatte. 

Unmittelbar nach dem Eingang der Notrufe traf eine Polizeistreife am Tatort ein, die mit den 22- beziehungsweise 23-jährigen beschuldigten Polizeibeamten besetzt war. Die Polizeibeamten forderten den Betroffenen, der sich zu diesem Zeitpunkt noch vor der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufhielt, aus einer Entfernung von zunächst etwa 10 Metern laut und unmissverständlich auf, das Messer abzulegen und sich auf den Boden zu legen. Der Betroffene drehte sich nun zu den Polizeibeamten um und begann mindestens mit Schrittgeschwindigkeit auf diese zuzulaufen, wobei er das Messer mit nach oben gerichteter Klinge weiter in der Hand hielt. Das Verhalten des Betroffenen wurde von Zeugen als aggressiv und bedrohlich beschrieben. Währenddessen wiesen die Polizeibeamten den Betroffenen mindestens drei weitere Male laut aber erfolglos an, das Messer fallen zu lassen und drohten dabei auch den Einsatz der Schusswaffe an. Um den Betroffenen aufzuhalten, ging der 23-jährige Polizeibeamte auf den Betroffenen zu und setzte aus einer Entfernung von zwei bis fünf Metern Reizstoffgas ein, das den Betroffenen in Gesicht und Augen traf, wovon sich dieser jedoch völlig unbeeindruckt zeigte und ohne langsamer zu werden weiter mit erhobenem Messer auf die Polizeibeamten zuschritt. Als der Betroffene fast unmittelbar vor den Polizeibeamten stand, gab der 22-jährige Polizeibeamte aus einer Entfernung von mindestens einem Meter und höchstens sechs Metern zwei Schüsse aus seiner Dienstwaffe ab, die den Betroffenen in die rechte Brustseite trafen. Der Betroffene stürzte daraufhin zu Boden und verstarb trotz sofort durch die Polizeibeamten eingeleiteter Erste-Hilfe-Maßnahmen noch vor Eintreffen des Notarztes an den Schussverletzungen. 

Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes war den Polizeibeamten kein strafbares Verhalten im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung im Amt durch den Einsatz des Reizstoffgases oder Totschlags durch die tödliche Schussabgabe vorzuwerfen. Die Polizeibeamten mussten bei dieser Sachlage mit einem unmittelbar bevorstehenden, lebensbedrohlichen Messerangriff rechnen. Nach dem mehrfach angedrohten Schusswaffengebrauch und dem erfolglosen Einsatz des Reizstoffgases standen den Polizeibeamten keine milderen Mittel zur Verfügung, um den Angriff mit der gleichen Sicherheit abzuwehren. Sowohl der Einsatz des Reizstoffgases als auch die tödliche Schussabgabe waren deshalb wegen Notwehr gerechtfertigt und entsprachen zudem dem in der polizeilichen Ausbildung gelehrten Verhalten zur Abwehr von Angriffen in Notsituationen.

 

Presseauskünfte:

Staatsanwaltschaft Mosbach

Stellvertretender Pressesprecher

Staatsanwalt Zetsche

E-Mail: thorsten.zetsche@stamosbach.justiz.bwl.de

Telefon: 06261 87-268

 

 

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