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Verfahren gegen zwei Kindergärtnerinnen aus Wertheim weitestgehend eingestellt.

Datum: 21.05.2013

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mosbach

Wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt ermittelte die Staatsanwaltschaft Mosbach gegen die Leiterin eines Wertheimer Kindergartens und eine dort tätige Erzieherin. Gegenstand der Ermittlungen waren Vorwürfe gegen die beiden Kindergärtnerinnen, im Jahre 2012 mehrfach ihnen anvertrauten Kindern zur Disziplinierung mittels Klebestreifen oder Pflastern den Mund in einer Weise verschlossen zu haben, die als Körperverletzung anzusehen sei. Untersucht wurde auch die im Ergebnis verneinte Frage, ob es  die Beschuldigten trotz ihrer Fürsorgepflicht in strafbarer Weise unterließen, gegen die Maßnahmen der jeweils Anderen einzuschreiten.

Im Rahmen der Ermittlungen wurden geschädigte wie einige nicht betroffene Kinder, verschiedene Eltern und die Ortsvorsteherin vernommen und schriftliche Unterlagen der Stadtverwaltung Wertheim erhoben. Die Ermittlungsergebnisse bestätigten zwar nicht alle untersuchten Verdachtsfälle, so dass das Verfahren hinsichtlich der Leiterin des Kindergartens in zwei Fällen schon deshalb aus tatsächlichen Gründen einzustellen war. Sie führten aber zu dem Schluss, dass die beschriebenen Disziplinierungsmaßnahmen tatsächlich wiederholt, wenn auch bei verschiedenen Kindern angewandt wurden. Danach lagen der Leiterin der Einrichtung insgesamt drei, der Erzieherin eine Tat zur Last. Die der Erzieherin zur Last gelegte Handlung, sowie - mit einer Ausnahme - die der Leiterin der Einrichtung vorgeworfenen Taten waren allerdings aus tatsächlichen (und Rechts-)Gründen nicht als Körperverletzung zu verfolgen.

Aus den durchgeführten Vernehmungen ergab sich zunächst, dass nicht sicher nachvollzogen werden konnte, ob es sich bei den verwendeten Klebematerialien tatsächlich, wie dies in Rede stand, zumindest in Einzelfällen um Pflaster handelte. Erweislich war letztlich nur, dass handelsübliche transparente Klebestreifen eingesetzt wurden. Zu deren Verwendung schilderten die geschädigten Kinder aber überwiegend keine im Rechtssinne erhebliche körperliche Beeinträchtigung, weil sich die Klebestreifen ohne sonstigen Nachteil schmerzfrei lösen ließen oder sich von selbst lösten, teilweise hatte der Klebestreifeneinsatz die betroffenen Kinder offenbar überhaupt in keinster Weise beeindruckt. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Körperverletzung ist aber die Feststellung einer mehr als nur unerheblichen körperlichen Beeinträchtigung unabdingbar. Aus diesem Grunde war das Verfahren überwiegend gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Nur in einem Fall schilderte ein Kind nach einer „Disziplinierung“ durch die Leiterin des Kindergartens eine minimale Beeinträchtigung der Atmung, die nach Aktenlage als eine Körperverletzung zu begreifen war, deren Erfolgsunrecht sich aber am unteren Rande bewegte.

Die geringen festgestellten Folgen rechtfertigen es daher nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Mosbach, den Fall dem zuständige Amtsgericht Wertheim zur Entscheidung vorzulegen, ob das Gericht einer Einstellung des Verfahrens gegen die Leiterin des Kindergartens gegen die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an das betroffene Kind zustimmt.

Sollte das Gericht die Zustimmung hierzu erteilen, wird das derzeit vorläufig eingestellte Verfahren für den Fall der Zahlung des Schmerzensgeldes ohne eine Anklage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt werden.

Die Unschuldsvermutung zugunsten der Beschuldigten wird durch eine Einstellung nach § 153 a StPO nicht berührt. Danach gilt: Die Beschuldigte gilt bis zu einer etwaigen Verurteilung durch ein Gericht als unschuldig.

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