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Haftbefehl gegen den der Kindstötung verdächtigen Vater aufgehoben

Datum: 10.02.2011

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mosbach

In dem Ermittlungsverfahren gegen einen 25-jährigen Familienvater, der im Verdacht steht, sein wenige Wochen altes Kind getötet zu haben, hat die Staatsanwaltschaft Mosbach die Aufhebung des Haftbefehls erwirkt. Zugleich mit dem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls hatte die Staatsanwaltschaft von der ihr gesetzlich eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die sofortige Entlassung des  Beschuldigten aus der Untersuchungshaft anzuordnen.

Grund für diese überraschende Wendung waren die weiteren Untersuchungen, die das Institut für Rechtsmedizin der Universität Heidelberg im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt hatte. Nach bisheriger Erkenntnis der Rechtsmediziner musste davon ausgegangen werden,  dass die Kopfverletzung, die aufgrund der Angaben des Tatverdächtigen mit einer konkreten Gewaltanwendung in der Nacht vor dem Tod des Kindes in Verbindung  gebracht werden konnte, unmittelbar todesursachlich und frisch gewesen war.   Erst aufgrund zusätzlicher mikroskopischer Untersuchungen des Wundgewebes aus der Kopfwunde konnte nun festgestellt werden, dass die Verletzung tatsächlich älteren Datums war.

Aufgrund der neuen Erkenntnisse ist der für einen Haftbefehl unabdingbare dringende Tatverdacht nicht mehr gegeben. Mit dem derzeitigen Analyseergebnis ist es nämlich nur noch möglich, allerdings nach vorläufiger sachverständiger Einschätzung wenig wahrscheinlich, dass das Kind aufgrund der Schädelverletzung verstorben ist. Die unmittelbare Todesursache ist damit derzeit unklar. Ebenso unklar ist trotz der bisherigen Angaben beider Elternteile, wer von den beiden Verdächtigen die Schädelverletzung verursacht hat, wie auch die Frage, wann und wo dies geschah. Tatverdächtig ist damit neben dem Kindsvater auch wieder die Kindsmutter, gegen die die Ermittlungen wieder aufgenommen wurden. Da weitere Verletzungen bei der Obduktion des Kindes nicht gefunden wurden, kann momentan auch nicht festgestellt werden, dass das Kind aufgrund der von dem Tatverdächtigen vor der Haftrichterin geschilderten Handlung gegen das eigene Kind tatsächlich verletzt worden war. Ein dringender Tatverdacht bezüglich eines die Untersuchungshaft rechtfertigenden Körperverletzungsdeliktes besteht deshalb gegen den Vater gleichfalls nicht.

Zur weiteren Aufklärung wurde eine weitergehende hirnpathologische Untersuchung veranlasst. Sowohl dessen Ergebnis, wie der Ausgang der weiteren Ermittlungen durch die Kriminalpolizei der Polizeidirektion Mosbach werden abgewartet werden müssen. Die hirnpathologische Untersuchung ist aufwändig und wird geraume Zeit in Anspruch nehmen.

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