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Anklage zum Landgericht Mosbach - Strafkammer - wegen umfangreichen Waffen- und Sprengstoffbesitzes erhoben

Datum: 27.07.2007

Kurzbeschreibung: 

Anklage wegen umfangreichen Waffenbesitzes erhoben

 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mosbach richterlich angeordnete Durchsuchungen in Diedesheim und Gundelsheim führten im Oktober 2006 zu erheblichem Aufsehen, als Polizeibeamte unter Zuziehung von Waffen- und Sprengstoffexperten in zwei Wohngebäuden ein erhebliches Arsenal an Kriegswaffen, Schusswaffen und Sprengstoffen entdeckten und beschlagnahmten. Unter den Waffen befand sich unter anderem eine Panzerfaust, deren Zustand infolge Alterung selbst von den Spezialisten als derart brisant angesehen wurde, dass von einem längerem Transport Abstand genommen und die Panzerfaust in einem nahe gelegenen Steinbruch kontrolliert gezündet wurde.

 

Die Ermittlungen der Kriminalpolizei und die Gutachten der Waffen- und Sprengstoffsachverständigen gestalteten sich aufgrund der großen Zahl der zu begutachtenden Gegenstände zeitaufwändig und schwierig. Recht schnell hatte sich indes herausgestellt, dass der Beschuldigte für einen großen Teil der aufgefundenen Waffen waffenrechtliche Erlaubnisse besaß.

 

Nach Abschluss der Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft jetzt aufgrund besonderer Bedeutung der Sache Anklage wegen tateinheitlicher Verbrechen und Vergehen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen den zur Tatzeit 38-jährigen Waffensammler zum Landgericht Mosbach.

 

Die Anklage legt dem Angeschuldigten unter Anderem den Besitz von Splitterhandgranaten zur Last, die nach dem Ergebnis der Ermittlungen zwar ohne Zünder aufbewahrt wurden, indes zündfähiges Explosivmaterial und - zumindest in einem Fall - darüber hinaus 3000 Stahlkugeln mit einem Zerstörungsradius von 40 Metern enthielten und in beiden Fällen dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen.

 

Unter den in der Anklage aufgeführten 31 illegalen Waffen und weiteren, zahlreichen illegalen Waffenteilen, deren Besitz dem Angeklagten vorgeworfen wird, befinden sich eine vollautomatische Maschinenpistole Modell "Uzi", sowie zwei vollautomatische Gewehre und eine halbautomatische Selbstladepistole. Die "Sammlung" des Angeklagten enthielt darüber hinaus fünf verbotene Schusswaffen oder -apparate, die nicht als Schusswaffen erkennbar waren, darunter z.B. 2 sogenannte "Schießkugelschreiber".

 

Angeklagt ist darüber hinaus auch der Besitz der Panzerfaust, militärischer Sprengmittelzünder, der Besitz von 6,7 Kilogramm sogenannter Schießbaumwolle und rund 1,8 Kilogramm Schwarz- bzw. sogenannten Musketenpulver, sowie diverser Sprengmittelzünder und Übungshandgranaten.

 

Auch der dem Angeklagten vorgeworfene Besitz von 17 Wurfsternen mit überwiegend angeschliffenen Klingen und sonstigem illegalen Waffenzubehör wie einem Nachtzielgerät und dreier Schalldämpfer ist Gegenstand des Verfahrens, wie auch der Besitz von ca. 250 Gramm Marihuana geringer "Qualität".

 

Beweise für die Verbreitung oder den Verkauf dieser illegalen Waffen, Sprengstoffe etc. durch den Angeklagten haben die Ermittlungen nicht erbracht.

 

Um den Prozess nicht zu überfrachten, hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO von einer Verfolgung zahlreicher weiterer, nach dem Ermittlungsergebnis tateinheitlich begangener waffen- und sprengstoffrechtlicher Verstöße abgesehen. Insoweit wurde beispielweise auch der Besitz für militärische Ausbildungszwecke nutzbarer Simulatoren für Bodensprengpunkte etc. aus den angeklagten Vorwürfen ausgeschieden.

 

Das Landgericht Mosbach wird über die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Mosbach zu entscheiden haben.

 

Die angeklagten Verbrechenstatbestände nach dem KWKG sind mit Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 5 Jahren, diejenigen nach dem WaffG mit solcher zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bedroht. Das Sprengstoffgesetz sieht für Vergehen nach § 40 Abs. 1 SprengG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, im Falle der Verwirklichung des Absatzes 3 - Ziffer 3) c) (1) der Anklage - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Im Falle einer Verurteilung bewegt sich der zugrundezulegende Strafrahmen bei tateinheitlicher Begehung, wie angeklagt, daher zwischen einem und 5 Jahren Freiheitsstrafe.

 

Illegal besessene Kriegswaffen, Waffen, Munition, Sprengstoffe und Rauschgifte unterliegen im Falle des Tatnachweises der Einziehung.

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