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Erneute Anklagen gegen mutmaßliche Drogendealer durch die Staatsanwaltschaft Mosbach erhoben
Datum: 30.11.2005
Kurzbeschreibung:
Die Staatsanwaltschaft Mosbach hat gegen zwei zum Teil gemeinschaftlich, zum Teil alleine operierende mutmaßliche Rauschgiftdealer aus Wertheim zwei Anklagen vor dem Landgericht Mosbach - Jugendkammer - erhoben.
Ein zu den Tatzeiten 17 - 18-jähriger Angeschuldigter ist verdächtig, seit Juli 2004 in insgesamt 11 Fällen insgesamt über 11,5 Kilogramm Haschisch - stets in nicht geringen Mengen - in Bischofsheim und Wertheim angekauft und zumindest einen Teil dieses Rauschgifts zur Mitfinanzierung seines Lebensunterhalts gewinnbringend an Abnehmer verdealt zu haben.
Ein zweiter bei dem Landgericht Mosbach angeklagter Fall betrifft einen zu den Tatzeiten 18-jährigen mutmaßlichen Dealer. Nach den Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft soll er im Jahre 2004 bei 7 Rauschgiftgeschäften über einen Zeitraum von etwas über einem halben Jahr insgesamt 4 Kilogramm Haschisch bezogen haben. Der Verbleib des Stoffes, der jeweils in größeren Mengen bezogen wurde, ist ungeklärt.
Vor dem Landgericht - Strafkammer - Mosbach wurde ein dritter, in Seligenstadt wohnhafter mutmaßlicher Dealer angeklagt, dem der wiederholte gewinnbringende Verkauf verschiedener Drogen in nicht geringen Mengen - Amphetamin, Ecstasy und Haschisch - zur Last gelegt wird.
Insgesamt veräußerte der Angeschuldigte nach den bisherigen Ermittlungen in 13 Fällen rund 8,5 Kilogramm Haschisch, bei einem Teil dieser Gelegenheiten weitere 700 Ecstasy-Pillen und 130 Gramm Amphetamin an insgesamt zwei gesondert verfolgte Abnehmer.
Alle drei Angeschuldigten wurden im Juli, bzw. August 2005 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mosbach in Untersuchungshaft genommen.
Die jeweils zuständigen Kammern des Landgerichts Mosbach werden über die angeklagten Taten zu entscheiden haben.
Jede gewerbsmäßig begangene Tat im Zusammenhang mit illegalen Betäubungsmitteln und jeder Umgang mit Drogen in nicht geringen Mengen ist nach allgemeinem Strafrecht mit Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren bedroht.
Bei der Anwendung von Jugendstrafrecht kann eine höhere Strafe als Jugendstrafe von 10 Jahren nicht verhängt werden.
