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Anklage gegen einen 63-jährigen wegen Verdachts der Vergewaltigung, Erpressung, Betrugs, Titelmissbrauchs u.a. zum Landgericht Mosbach erhoben

Datum: 01.10.2013

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mosbach

Gegen einen 63-jährigen, der der Begehung einer Vielzahl von Straftaten in den Jahren 2011 bis 2013 verdächtig ist, hat die Staatsanwaltschaft Mosbach Anklage zum Landgericht Mosbach erhoben.

Dem Angeklagten liegt zur Last, trotz erheblicher und zum Teil einschlägiger Vorstrafen zwei gutgläubige Kapitalanleger um insgesamt rund 83.000,-- EUR zum Aufbau einer GmbH in Hamburg mit unklarem Geschäftszweck betrogen zu haben. Den investitionswilligen Geschädigten soll er nach dem Ergebnis der Ermittlungen vorgespiegelt haben, er sei eine hochgestellte Persönlichkeit - wahlweise soll er sich bei seinen Auftritten (nicht nur gegenüber den Geschädigten, sondern auch im Rahmen anderer Straftaten) berühmt haben, er sei Diplomat, „Prinz von Hohenlohe“, „Funktionsträger der NATO“ oder auch „Besitzer der Weltbank“ - und verfüge als „Eigentümer des Geländes des Frankfurter Flughafens“, als „Besitzer von Goldreserven in Fort Knox“ oder auch als „Besitzer einer Goldmine in Ghana“ über erhebliche Geldmittel. Die von ihm dessen ungeachtet benötigten Geldmittel der Anleger sollten, so habe er es seinen Geschäftspartnern vorgespiegelt, zum Aufbau einer neuen, später von den Geldgebern als Geschäftsführer zu leitenden Firma dienen. Der Aufbau einer neuen Gesellschaft habe sich als erforderlich erweisen, nachdem - wie er fälschlich behauptet haben soll - die Bundesregierung eine seiner Firmen wegen seines Diplomatenstatus und zur Verhinderung ihm daraus erwachsender Zollvorteile „platt gemacht habe“.

Die von dem weltmännischen Auftreten des Angeklagten beeindruckten Geschädigten zahlten ihm, so der Vorwurf, in Hamburg, Bremen und Delmenhorst in der Zeit zwischen Mitte Juli 2011 und November 2011 nach und nach bei insgesamt 7 Gelegenheiten die dargestellte Schadenssumme. Zu einer Firmengründung oder Anstellung als Geschäftsführer sei es - dem Tatplan des Angeklagten entsprechend - nie gekommen. Der Angeklagte soll die eingenommenen Gelder privat verbraucht haben.

Auch soll er im Frühsommer 2012 darüber hinaus stationäre Leistungen eines Krankenhauses in Hamburg in Anspruch genommen haben, obwohl er tatsächlich nie vorgehabt habe, die anfallenden Rechnungen zu begleichen, so dass ein weiterer Schaden in Höhe knapp 4000,-- EUR entstanden sei.

Einen weiteren potentiellen Geldgeber für seine angeblichen Geschäfte soll er Ende 2012 auch im Neckar-Odenwald-Kreis gesucht und gefunden haben. Auch diesem bot er, so der Vorwurf, eine Beteiligung an zwei Firmen und eine spätere Geschäftsführerstellung dort an. Allerdings soll der Angeklagte mit den vom Geschädigten erhaltenen minimalen Geldbeträgen unzufrieden gewesen sein, weshalb er näheren Kontakt zu dem Geschädigten gesucht habe. Diesem habe er vorgespiegelt, sich in Hamburg nicht mehr sicher zu fühlen und deshalb im Januar 2013 in dessen Haus übernachtet. Dort habe er bei dem sich entwickelnden längeren Aufenthalt festgestellt, dass es zwischen seinem Geldgeber und dessen Ehefrau zumindest „kriselte“, weshalb er sich zudem als „Eheberater“ angedient habe. Tatsächlich habe er es erreicht, dass sein Geldgeber zumindest vorübergehend aus dem Haus ausgezogen sei. Dies habe der Angeklagte dazu genutzt, selber dort einzuziehen. Er habe dabei schnell erkannt, dass er die zurückgebliebene Ehefrau seines Geschäftspartners leicht habe beeinflussen können. Durch den ihm in der Folge möglichen Zugriff auf die im Haus verwahrten Geschäftsunterlagen habe er zudem gewusst, dass die Ehefrau Inhaberin einer Unternehmergesellschaft war. Kurz darauf habe er die tatsächlich einzuschüchternde Geschädigte mit Beschimpfungen, aber auch Drohungen sowohl gegen ihren 8-jährigen Sohn und ihr eigenes Leben gefügig gemacht. In der Folge habe er die Geschädigte in zwei Fällen in ihrem eigenen Haus vergewaltigt, sie dort um 8.000,-- EUR Bargeld erpresst, ihr in einem weiteren Fall 2000,-- €r gestohlen und sie zuletzt, als sie den Mut aufbrachte, aufzubegehren, körperlich verletzt. Erst danach gelang es der Geschädigten, sich ihrem Ehemann zu offenbaren. Dieser kehrte daraufhin zurück und konnte den Angeklagten unter Austausch der Schlösser des Hauses fernhalten.

Als Nächstes habe der Angeklagte im Februar 2013 den Ehemann bewusst zu Unrecht über eine dritte, gutgläubige Person bei der Polizei als Vergewaltiger seines Sohnes und seiner Ehefrau angezeigt und wahrheitswidrig behauptet, jener habe seiner Ehefrau 27.000,-- EUR gestohlen, mit denen er sich nach Brasilien absetzen wolle. Dieser mutmaßliche Versuch, seinen Konkurrenten mit Hilfe der Polizei aus dem Wege zu räumen, scheiterte infolge der bereits gegen den Angeklagten laufenden polizeilichen Ermittlungen allerdings schon im Ansatz.

Ungefähr eine Woche später soll der Angeklagte daraufhin mit einem von ihm geführten PKW mit Anhängerkupplung zunächst die Tür zu dem Haus der geschädigten Familie gerammt und aus ihrer Verankerung gerissen haben, so dass ein Schaden in Höhe von ca. 4.700,-- EUR entstanden sei. Als der Hausbesitzer daraufhin seinen PKW Audi quer vor der Haustüre abgestellt habe, um weitere Beschädigungen am Haus zu verhindern, habe der Angeklagte auch dieses Fahrzeug gerammt und weiteren Sachschaden in Höhe von ca. 5000,-- EUR angerichtet.

Da der Verdacht bestand, dass der Angeklagte am selben Tag versuchen könnte, das Kind der Geschädigten an dessen Schule zu entführen, wurde der Angeklagte dort von einer Polizeistreife gestellt. Daraufhin fuhr der Angeklagte mit seinem PKW los, rammte das Polizeifahrzeug an der vorderen rechten Seite und flüchtete sodann. Die Polizeibeamten konnten die Verfolgung auf- und den Beschuldigten nach einer Verfolgungsfahrt in Boxberg vorläufig festnehmen. Nach der anschließenden Verbringung ins Polizeirevier in Tauberbischofsheim erklärte er gegenüber den Polizeibeamten, er sei „Leitender Polizeidirektor mit vier Sternen“ und Mitglied der GSG 9. Die Staatsanwaltschaft Mosbach erwirkte daraufhin einen Haftbefehl gegen den Angeklagten, der am Folgetag dem Haftrichter vorgeführt wurde.

Wegen der dargestellten und wegen weiterer angeklagter Straftaten muss sich der Angeklagte, der die ihm vorgeworfenen Taten bestreitet, vor dem Landgericht Mosbach verantworten. Anhaltspunkte für eine auch nur eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen nach vorläufiger sachverständiger Stellungnahme nicht.

Der Beschuldigte gilt bis zu einer etwaigen Verurteilung durch ein Gericht als unschuldig. 

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